AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Liefer- und Zahlungsbedingungen) für das grafische Gewerbe

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Stand: März 2002.

I. GELTUNGSBEREICH

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftrag­neh­mers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäfts­bedin­gungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbe­ziehungen, auch wenn sie nicht nochmals aus­drück­lich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbe­dingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbe­dingungen sind nur wirksam, wenn der Auf­tragnehmer sie schriftlich bestätigt.
(3) Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann ver­bindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.

II. PREISANGEBOTE

(1) Die im Angebot des Auftragnehmers ge­nannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde ge­legten Auftragsdaten unverändert bleiben.
Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwert­steuer, soweit sich die Mittei­lung oder das Angebot nicht an Ver­braucher im Sinne des Konsumentenschutz­gesetzes richtet.
Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Fracht, Porto, Versiche­rung und sonstige Versandkosten nicht ein.
Wenn nichts anderes im Angebot angegeben ist, so handelt es sich bei allen auftragsbezogenen Materialien wie Bedruck­stoffe (Papier, Karton usw.), Druckvor­richtungen (Filme, Repros, Platten, Stanzformen usw.) und Buch­bin­de­materialien, sowie bei allen Vertriebssonderkosten (Sonder­ver­packungen usw.) um Tages­preise, die der je­weiligen Preissituation zum Produktions­zeitpunkt angepasst werden können.
In den Preisen ist nur die einfache Ver­packung (Umhüllung) der Druckererzeugnisse enthalten. Wird vom Auftraggeber eine be­sondere Verpackung gewünscht (Pappe, Kar­ton, Palette, Kiste), so wird diese zu Selbstkosten weiterver­rechnet. Werden Kisten oder Paletten in einwand­freiem Zustand innerhalb von 4 Wo­chen frei Lieferbetrieb zurück­gestellt, so können bis zwei Drittel des Selbstkosten­preises der Kisten bzw. Paletten gutgeschrieben werden.
(2) Aufträge, die in ihrer Formulierung von den Angeboten in irgendeinem Punkte abweichen, be­dürfen zur Begründung einer Ver­bindlich­keit der Be­stätig­ung durch den Auftrag­nehmer.
Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes einer Auf­tragsbestätigung vom Bestell­brief müssen innerhalb von zwei Werk­tagen nach Einlangen der Auftragsbestä­tigung erhoben werden, widrigenfalls der Inhalt der Auftrags­be­stätigung als vereinbart gilt.
(3) Im Übrigen sind Preisangebote grundsätzlich unverbind­lich, es sei denn, dass deren Verbind­lichkeit ausdrücklich zuge­sagt wurde. Eine Er­höhung maßgeblicher Einzelkosten (z. B. Filme, Platten, Datenträger, Papier, Karton, Druckformen, Repros, Buchbin­dematerial, Kosten der Datenübertragung usw.) sowie eine Erhö­hung der Personalkosten aufgrund kollektivvertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Vorschrift nach Abgabe des Preises, aber vor Verrech­nung der Lieferung, berechtigt den Auftrag­nehmer, auch ohne vorhergehende Anzeige der Überschreitung des Kostenvor­an­schlages, die daraus resultierenden Preiser­höhungen in Rechnung zu stellen. Diese Bedingung wird vom Auftraggeber ausdrücklich genehmigt.
(4) Nachträgliche Änderungen auf Veran­lassung des Auftrag­gebers (z. B. auch im Rahmen der sog. Besteller- und Autoren­kor­rektur) einschließ­lich des dadurch ver­ursachten Maschinen­still­standes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wieder­holungen von Probeandrucken, die vom Autraggeber wegen gering­fügiger Abweichung von der Vorlage bzw. seinen Angaben verlangt werden.
(5) Überschreitungen des Angebotes (Kosten­voran­schlages), die durch Änderungen des Auftraggebers bewirkt werden, gelten als vom Auftraggeber auch ohne Benachrichtigung durch den Auftragnehmer genehmigt. Der Auftraggeber verzichtet für solche Fälle auf das Rücktrittsrecht.
Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
(6) Entwurfs- und Andruckkosten sowie Kosten für Rein­zeichnungen werden grund­sätzlich geson­dert in Rechnung gestellt und sind nicht in den Lieferpreisen ent­halten. Das gleiche gilt für alle über den üblichen Rahmen hinaus­gehenden Sonderwünsche, z. B. Anfertigung von Mustern, Fertigmachen und Konfek­tio­nieren der Druckarbeit. Auf Wunsch des Auftrag­gebers angefer­tigte Muster und Ent­würfe bleiben in jedem Fall Eigentum des Auf­trag­nehmers und werden gesondert berechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.
(7) Der Auftraggeber trägt die Kosten für von ihm veranlasste Datenübertragungen (z. B. per ISDN). Für Übertragungs­fehler wird vom Auftragnehmer keine Haftung oder Gewährleistung übernommen.

III. RECHNUNGSPREIS

Der Auftragnehmer fakturiert seine Lieferungen und Leist­ungen mit dem Tage, an dem er - auch teilweise - liefert, für den Auf­traggeber einlagert oder für ihn auf Abruf bereit hält. Der Rech­nungs­preis kann vom Bestellpreis abweichen, wenn die im Punkt II erwähnten Änderungen der Berech­nungs­basis eingetreten sind oder wenn nach der Auf­trags­festlegung Änderungen durch den Auftraggeber durchge­führt wurden.

IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(1) Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwert­steuer) ist inner­halb von 30 Kalen­dertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 8 Kalender­tagen nach Rech­nungsdatum gewährt der Auftragnehmer 2 % Skonto auf den Rechnungsbetrag, jedoch, sofern in der Rechnung ausgewiesen, ohne Kosten für Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Ver­sandkosten sowie das ARA-Lizenzentgelt.
Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Ver­ein­barung und zahlungshalber angenommen, sofern das Geldinstitut die An­nahme bestätigt hat. Refinan­zierungs­kosten und Spesen trägt der Auftraggeber. Diese sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vor­legung, Protestierung, Be­nachrichti­gung und Zu­rück­leitung des Wech­sels bei Nichteinlösung haftet der Auf­tragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
Bei Wechsel, Schecks oder Überweisungen ist jener Tag maßgeb­lich, mit dem das Geld­institut die Gutschrift für den Auftrag­nehmer vornimmt.
(2) Bei Bereitstellung großer Papier- und Kar­tonmengen, beson­derer Mate­rialien oder Vorleistungen kann der Auf­trag­nehmer hier­für Vor­aus­zahlungen verlangen.
(3) Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für den Auftragnehmer keine Ver­pflich­tung zur Auftragsausführung. Allenfalls daraus entstehende, weitere Folgen (z. B. Nichtein­halten der Lieferfristen) gehen zu Lasten des Auf­trag­gebers.
(4) Der Auftraggeber kann nur mit einer unbe­strittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auf­traggeber, der Voll­kaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zu­rück­be­haltungs- und Aufrech­nungsrechte nicht zu.
(5) Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.

V. ZAHLUNGSVERZUG

(1) Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Ver­mögens­verhältnissen des Auftrag­gebers bekannt oder ist er in Zahlungs­verzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu ver­langen. Überdies hat der Auftragnehmer das Recht, die Weiter­arbeit an den laufenden Auf­trägen von an­teiligen Zahlungen abhängig zu machen.
Weiters hat der Auftragnehmer das Recht, die noch nicht ausge­lieferte Ware zurückzuhalten sowie bei Nichtzahlung der anteili­gen Zahlungen die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen.
Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auf­traggeber trotz einer ver­zugs­begründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
(2) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 4 %-Punkten über dem EURIBOR (Euro Interbank Offered Rate) zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht aus­geschlossen.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Auftragnehmer entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BMWA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 15,-- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 5,-- zu bezahlen.

Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten aufseiten des Auftragnehmers anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.

VI. LIEFERZEIT

(1) Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Ein­ganges des Auf­trages bei dem Auftrag­nehmer, insoweit alle Arbeits­unter­lagen klar und eindeutig dem Auftragnehmer zur Ver­fügung stehen und in der Auftragsbestätigung nichts Ab­weichendes vermerkt wurde; sie endet an dem Tag, an dem die Ware den Be­trieb des Auftragnehmers verlässt.
(2) Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirka­termine, sofern sie nicht ausdrück­lich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden.
Bei vereinbartem Fixtermin sind bei Auftragserteilung die Mitwirkungspflichten (z B. Lieferung mangelfreier Daten, Prüfung der Vor- und Zwischenergebnisse, Lieferung der Filme, Vorlagen, Autorkorrektur usw.) und deren Termine festzulegen. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach bzw. hält er die vereinbarten Termine nicht ein, so haftet der Auftragnehmer nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dies gilt auch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen durch den Auftraggeber. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz der ihm daraus entstehenden Kosten.

(3) Für die Dauer der Prüfung von über­sandten Bürsten­abzügen, Andrucken oder Ausfallmustern durch den Auftraggeber wird der Lauf der Lieferzeit un­terbrochen.
(4) Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung begehren oder einen Rücktritt vom Vertrag erst nach neuerlicher Setzung einer Nachfrist er­klären. Die Nach­frist muss der Art und dem Um­fang des Auftrages an­gemessen sein.

(5) Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. bei Material­beschaffungsschwierigkeiten, Betriebs­störungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behörd­lichen Eingrif­fen, Energie­ver­sorgungs­schwierig­keiten usw. - auch wenn sie bei Vor- oder Zulie­feranten eintreten - ver­längert sich, wenn der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der Leistungs­verpflichtung frei. Sofern die Leistungsverzö­gerung länger als zwei Monate dauert, ist der Auftraggeber be­rechtigt, vom Ver­trag zu­rückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Leistungs­verpflichtung frei, so kann der Auf­traggeber hieraus keine Schaden­ersatzan­sprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüg­lich benachrichtigt.

VII. LIEFERUNG

(1) Lieferungen erfolgen ab Betrieb des Auf­tragnehmers auf Rechnung und Gefahr des Auf­trag­gebers, falls dies nicht anders vereinbart wurde.
Transportversicherungen werden nur auf aus­drücklichen Wunsch und auf Kosten des Auf­traggebers vorgenommen. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person über­geben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
(2) Mehr- und Minderlieferungen sind bei ein­fachsten Arbeiten bis zu 5 %, bei schwierigeren oder mehrfarbigen Arbeiten bis zu 10 % gestattet und sind anteilig unter Zu­grundelegung des Fort­druckes zu verrechnen. Bei beigestelltem Material werden die Toleranzsätze der Zuliefer­industrie zusätzlich berück­sichtigt.
Bei Lieferungen aus Papiersonderanfer­ti­gungen unter 1.000 kg erhöhen sich die Prozentsätze auf 10 bzw. 20 %, unter 2.000 kg auf 8 bzw. 15 %.

VIII. SATZ- UND DRUCKFEHLER, KORREKTUREN

(1) Satzfehler werden kostenfrei berichtigt, wenn sie vom Auftragnehmer verschuldet sind.
(2) Abänderungen gegenüber der Druckvor­lage werden dem Auftraggeber nach der auf­gewen­deten Arbeitszeit verrechnet (Autorkorrektur).
Telefonisch, via Fax oder E-Mail angeordnete Änderungen werden vom Auftragnehmer ohne Haftung für die Richtigkeit durchge­führt.
Werden vom Auftraggeber via E-Mail Änderungen oder Korrekturen verlangt, so ist der Auftrageber verpflichtet, den Auftragnehmer auf geeignete Weise (z. B. telefonisch oder per Fax) auf dieses E-Mail unverzüglich hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für nachträgliche Änderungen bereits imprimierter Korrekturabzüge.

(3) Korrekturabzüge werden dem Auftraggeber nur auf ausdrück­liches Verlangen vorgelegt. Der Auftragnehmer ist jedoch berech­tigt, auch ohne Vereinbarung darüber Korrektur­abzüge vor­zu­legen. Auch in diesem Fall ist der Auf­traggeber verpflichtet, die Korrekturabzüge zu genehmi­gen. Der Auftragnehmer ist berech­tigt, für die Durch­führung der Korrektur durch den Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, nach deren Ablauf der Kor­rek­turabzug automa­tisch als ge­nehmigt gilt. Wird von der Vorlage eines Kor­rektur­abzuges Abstand genommen, so haftet der Auf­tragnehmer für von ihm verschuldete Un­rich­tigkeiten der Druck­aus­führung.
(4) Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die letzte Ausgabe des Duden („neue Rechtschreibung“) maßgebend.

IX. ANNAHMEVERZUG

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ver­tragsmäßig über­sandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich an­zu­nehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die An­nahme hätte ver­tragsgemäß erfolgen sollen; damit geht die Gefahr des zufälli­gen Untergangs auf den Auftraggeber über.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vor­liegendem Annah­meverzug oder auch bei Ein­tritt einer durch höhere Gewalt ver­ursachten Liefe­rungs­unmöglichkeit die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spedi­teur einzulagern.

X. BEANSTANDUNGEN/GEWÄHRLEISTUNG

(1) Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- oder Zwischener­zeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftrag­geber über, so­weit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in den sich an die Druck­reif­erklärung an­schließenden Ferti­gungsvorgängen entstan­den sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabe­er­klärungen des Auftrag­gebers zur weiteren Herstellung.
(2) Beanstandungen (Mängelrügen) wegen offen­sichtlicher Mängel sind unverzüglich nach Ab­lie­ferung und bestimmt dem Auf­tragnehmer an­zu­zeigen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Entdecken, spätestens jedoch inner­halb von 3 Monaten, nachdem die Ware den Betrieb des Auf­tragnehmers bzw. dessen Machtbereich ver­lassen hat, bei dem Auftragnehmer geltend gemacht werden.
(3) Die Gewährleistungsfristen für bewegliche Sachen betragen drei Monate.

(4) Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen.

(5) Das Regressrecht nach § 933 b, zweiter Satz ABGB verjährt in zwei Jahren nach Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer.

(6) Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Aus­schluss anderer Ansprüche zur Nachbes­se­rung und/oder Ersatzlieferung ver­pflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auf­tragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfül­lungs­gehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Er­satz­lieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslunge­ner Nachbesserung oder Ersatz­lieferung kann der Auf­traggeber Herab­setzung der Vergütung verlangen oder vom Ver­trag zu­rücktreten.
Der Auftraggeber verzichtet darauf, bei wesent­lichen Mängeln vom Vertrag zurückzu­treten.
Die Haftung des Auf­tragnehmers für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, den Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
(7) Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder die Weiterver­arbei­tung von Druck­erzeugnis­sen zum Gegenstand, so haftet der Auftrag­nehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchti­gung des zu veredelnden oder weiterzuver­arbeitenden Er­zeug­nisses, sofern nicht der Schaden vor­sätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
(8) Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelie­ferten Teil.
Mängel eines Teils der gelieferten Ware be­rech­tigen nicht zur Beanstandung der ge­samten Lieferung.
(9) Bei farbigen Reproduktionen in allen Druck­verfahren können geringfügige Ab­weich­ungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck, insbesondere wenn Andruck- und Auflagen­papier nicht übereinstimmen. Eine Garantie für die Echtheitseigenschaften von Farben, Bronzen, Lackie­rungen, Imprägnierungen, Kaschierungen und Gum­mie­rungen wird nur in jenem Ausmaß geleistet, in dem sich die Vor­lieferanten dem Auftragnehmer gegenüber verpflichteten.

(10) Wird dem Auftraggeber als korrekturfähiges Zwischen­produkt ein digitaler Proof zur Druckreiferklärung vorge­legt, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind. Sollte eine verbindliche Vorlage gewünscht werden, müsste zusätzlich ein kostenpflichtiger Andruck erstellt werden.

(11) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zu­lieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zu­lieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auf­tragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit An­sprüche gegen den Zulieferanten durch Ver­schulden des Auftrag­nehmers nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.
Bei den eingesetzten Materialien gelten jene Toleranzen, die in den entsprechenden Liefer­be­dingungen der Zulieferanten ent­halten bzw. bei diesen branchenüblich sind.
(12) Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers ent­standen sind.
(13) Können beanstandete Druckerzeugnisse dem Auftragnehmer nicht mehr rückgegeben werden, so findet eine Gewährleistung bzw. ein Schadenersatz nur dann statt, wenn eine genaue, einer anerkannten Qualitätskontroll-Methode entsprechende Mangeldokumentation dem Auftragnehmer vorgelegt wird.

Der Auftraggeber anerkennt in einem solchen Fall eine auf einer anerkannten Qualitätssicherungsmethode basierende Qualitätsdokumentation des Auftragnehmers.

XI. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

(1) Schadenersatzansprüche sind ausge­schlos­sen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde.
Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung sind be­schränkt auf den Ersatz des voraussehbaren Schadens und die Höhe des Auftrags­werts, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verur­sacht wurde.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Um­fang für die Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen des Auftrag­nehmers.
Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auf­tragnehmer darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungs- oder Be­sorgungs­gehilfen, es sei denn, der Vorwurf der groben Fahrläs­sigkeit trifft einen leitenden Angestellten des Auftragnehmers.

(2) Im Haftungsfalle kann darüber hinaus nur Geldersatz verlangt werden, wobei die Haftung auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt wird. Im Hinblick darauf wird dem Auftraggeber der Abschluss einer zusätzlichen Versicherung empfohlen.

(alter Punkt  5 aus Art. VI)

Soweit ein Schaden auf einem Verschulden des Auf­trag­neh­mers (ausge­nommen grobes Verschulden) beruht, ist er mit der Höhe des Auftragswertes (d. i. Eigen­leistung aus­schließ­lich Vorlei­stung und Material) begrenzt. Entgangener Gewinn kann nicht eingefordert werden.

(3) Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens bzw. innerhalb von drei Jahren ab Lieferung bzw. Leistungserbringung gerichtlich geltend zu machen.

Nach einem Jahr ab Lieferung bzw. Leistungserbringung durch den Auftragnehmer trifft den Auftraggeber die Beweislast.

(4) Kommt eine Haftung des Auftragnehmers in Betracht, so wird er in der Höhe von der Haftung befreit, in der er bestehende und durchsetzbare Ansprüche gegen zuliefernde oder weiterverarbeitende Unternehmen an den Auftraggeber abtritt.

(5) Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaf­tungsgesetz resultie­rende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausge­schlossen.
Die Haftungsbeschränkungen sind vollinhalt­lich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung.
Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicher­heit, die unter Be­achtung der material­spezifischen Eigenschaften erwartet werden kann.

XII. BEIGESTELLTE MATERIALIEN UND DATEN

(1) Vom Auftraggeber beigestellte Materialien, wie Vorlagen, Klischees, Filme, Datenträger aller Art, Papier usw., sind franko Betrieb des Auftragnehmers anzuliefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Gewähr für die Richtigkeit der in den Liefer­dokumenten an­ge­gebenen Menge. Der Auf­trag­nehmer ist erst während des Pro­duktions­prozesses in der Lage, eine ordnungsgemäße Übernahme und Überprüfung durchzuführen und haftet lediglich für solche Schäden, die durch eigenes Verschulden (siehe Ab­schnitt XI) ent­standen sind.
Für den Auftragnehmer besteht keine Prüf- und Warnpflicht be­züglich der vom Auftrag­geber selbst oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen Materialien, Daten (z. B. per ISDN) und Druckvor­richtun­gen wie beigestelltem Satz, Reindrucken und dgl., Disketten, Filmen usw. Insbesondere wird bei beige­stellten Daten­trägern bzw. übertragenen Daten die Richtigkeit der gespeicherten Daten (Texte, Bilder) nicht mehr vom Auftrag­nehmer überprüft. Es besteht auch keinerlei Haftung des Auftragnehmers für Fehler in und mit derartigen vom Auf­traggeber direkt oder indirekt beige­stellten Druckvorrichtungen sowie für Fehler beim Endprodukt, die auf mangelhaft gelieferte Daten zurückzuführen sind.
Sollte eine Überprüfung durch den Auftragnehmer vom Auftrag­geber gefordert werden, so wird diese sowie eine etwaige Kor­rektur separat verrechnet.

(2) Vom Auftraggeber dem Auftrag zugrunde gelegte Vorlagen (z. B. Computerausdrucke, Digital-Proofs) sind nicht verbindlich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind.

(3) Bei vom Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen Daten  trägt der Auftraggeber bei der bloßen Ausbelichtung dieser Daten die Kosten für alle durch die Datei veranlassten Ausbelichtungen bzw. Drucke.

Die Bearbeitung der Daten erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und wird gesondert in Rechnung gestellt.

Wird vom Auftraggeber kein verbindlicher Andruck oder sonstiger Proof beigestellt bzw. ein solcher beim Auftragnehmer nicht bestellt, so übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausbelichtung bzw. des Druckes. Dies gilt auch, wenn die dem Auftrag zugrunde liegenden technischen Angaben unvollständig oder unrichtig sind.

(4) Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist unabhängig davon berechtigt, eine Kopie anzufertigen.

(5) Für die Übernahme vom Auftraggeber beigestellter Daten gelten zusätzlich folgende Punkte:

Vom Auftraggeber ist eine Composite-Datei im PDF- (möglichst PDF/X3 gemäss ISO 15930-3), TIFF/IT- oder TIFF-Format zu liefern. Im Dokument enthaltene Schriften sind einzubetten, importierte Bilddateien und Feindaten (OPI) sind mitzuliefern.

Anwendungsformate (z. B. Quark, Photoshop, InDesign usw.) bedürfen der vorherigen Absprache zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

Mit den Daten erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeber einen Prüfdruck (1:1) sowie eine Liste aller mittels Datenträger bzw. Telekomunikationseinrichtungen übermittelter Dateien (Name, Datum, Zeit) mit den verwendeten Schriftfonts (Name der Schrift, Hersteller, Versionsnummer) sowie den verwendeten Programmen (Name, Hersteller, Versionsnummer). Das Quellprofil der Daten und das beim Prüfdruck verwendete Profil der Ausgabedruckbedingungen sind zur Verfügung zu stellen (ICC-Profile).

Auf einem Digitalproof muss ein Ugra/Fogra-Medienkeil CMYK-TIFF mitgedruckt werden. Auf einem
Analogproof muss ein Druckkontrollstreifen mitgedruckt werden, auf dem die Volltonfärbungen und die Tonwertzunahmen von CMYK und Sonderfarben nachgemessen werden können.
Auf dem Prüfdruck sind vom Auftraggeber zur Vermeidung von Fehlern folgende Details klar zu kennzeichnen:
vom Auftraggeber gewünschte Text-, Layout- und Bildänderungen;
„Platzhalter“ für Bilder und Texte;
spezielle Effekte wie Freistellungen, Verzerrungen, Sonderfarben (genaue Definition durch HKS- oder Pantone-Skala) und Rasterverläufe;
Format mit und ohne Beschnitt (minimal 3 mm);
Rasterfeinheit und Rasterart (z. B. frequenzmoduliert) entsprechend den Vorgaben des jeweils zutreffenden Teils der Normreihe ISO 12647;

Druckverfahren.
Um Qualitätsminderungen zu vermeiden sind Bilder vom Auftraggeber unbedingt als CMYK-Daten zu liefern.
Der Auftraggeber garantiert, dass zur Erstellung des Datenträgers ausschließlich lizenzierte Schriftfonts (nur Postscriptschriften) verwendet werden.
Beträgt die vom Auftraggeber gelieferte Datenmenge mehr als 25 MB, so werden die für die Prüfung der Daten anfallenden Kosten dem Auftraggeber nach der aufgewendeten Zeit verrechnet.
Liefert der Auftraggeber keinen Prüfdruck und keine Liste der Dateien, so werden diese vom Auftragnehmer erstellt und dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten zu be­rechnen.
(7) Verpackungsmaterial sowie die üblichen Ab­fälle durch Be­schnitt, Ausstanzung, Druckeinrichtung und Fortdruck gehen mit der Bear­bei­tung in das Eigentum des Auf­trag­nehmers über.

XIII. AUFTRAGSUNTERLAGEN

 (1) Für Manuskripte, Entwürfe, Vorlagen, Druck­formen, Diaposi­tive, Filme, Datenträger und sonstige Unter­lagen im Sinne des Ab­schnittes XII (1) haftet der Auftragnehmer bis zu einem Zeit­punkt, der 4 Wochen nach Erledigung des Auftrages liegt. Darüber hinaus übernimmt der Auftragnehmer für nicht zurückverlangte Unter­lagen keine wie immer geartete Haftung.
Der Auftragnehmer ist auch nicht verpflichtet, diese Unterlagen sowie die der Wiederver­wendung dienenden Gegenstände über den genannten Termin hinaus zu verwahren.
(2) Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Ver­fügung gestellt sind, bis zum Ausliefe­rungstermin pfleglich behandelt. Für Be­schädigun­gen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(alter Punkt 6 aus Art. XII)

Der Auftragnehmer haftet als Verwahrer im Sinne des Allge­meinen Bürgerlichen Gesetz­buches.
(3) Sollen die vorstehend bezeichneten Ge­gen­stände ver­sichert werden, so hat der Auf­trag­geber die Versicherung selbst zu be­sorgen.

XIV. LAGERUNG VON DRUCKERZEUGNISSEN UND DGL., ARCHIVIERUNG VON DATEN

(1) Für den Auftragnehmer besteht keine Ver­pflichtung Druck­erzeugnisse, Arbeitsbehelfe, Zwischenerzeugnisse und Druckvorrichtungen (wie z. B. belichtungsfähige Daten, Filme, Montagen, Druck­formen, Druck­zylinder, Stanzformen, Papiere usw.) nach Durchführung des Auftrages zu lagern, es sei denn, es ist darüber eine besondere Vereinba­rung mit dem Auf­trag­geber zustande gekommen; in diesem Fall trägt der Auftraggeber Kosten und Gefahr der Lage­rung.
(2) Wenn eine vorübergehende Einlagerung beim Auftrag­nehmer ausdrücklich vereinbart ist, so haftet dieser für Schäden, die während der Einlagerung an der Ware entstanden sind, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Ver­sicherungen zur Ab­deckung von Risken an eingelagerten Waren abzuschließen.
(3) Der Auftragnehmer verrechnet dem Auf­traggeber die Einla­gerung von fertigen oder halb­fertigen Erzeugnissen nach dem jeweils gültigen Speditionstarif für Kaufmannsgüter. Der zeit­weilige Verzicht auf das Lagerentgelt beinhaltet keinerlei Verzicht auf das Lagerent­gelt für noch beim Drucker lagernde Er­zeug­nisse. Die Berechnung erfolgt jeweils im nachhinein für 3 Monate.
Die vereinbarte Ver­pflichtung zur Aufbewahrung des Satzes bzw. sonstiger Druck­vorrichtungen  erlischt, wenn der Auftraggeber die dafür berechneten Kosten nicht binnen 4 Wochen bezahlt.

(4) Dem Auftragnehmer zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes an den Auftraggeber oder seinen Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

XV. PERIODISCHE ARBEITEN

Umfasst der Auftrag die Durchführung regel­mäßig wieder­kehrender Druckarbeiten und sind ein End­termin oder eine Kündi­gungsfrist nicht vereinbart, dann kann der Auftrag nur durch schriftliche Kün­digung mit dreimonatiger Kündigungs­frist zum Schluss eines Kalender­vierteljahres gelöst werden.

XVI. EIGENTUMSRECHT

Die von dem Auftragnehmer zur Herstellung des Vertrags­er­zeugnisses eingesetzten Be­triebs­gegenstände, Arbeits­behelfe und Zwischenerzeugnisse, insbesondere Schriftsätze, Daten­träger, Druckplatten, Lithografien, Filme, Plat­ten, Matern, Stanzen, Stereos und Galvanos und andere für den Produktions­prozess erforderliche Behelfe (Druckvor­rich­tungen) sowie die bearbeiteten Daten bleiben das Eigentum des Auf­trag­nehmers und werden nicht ausgeliefert, auch wenn der Auf­trag­geber für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat bzw. sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Auch eine Aus­folgung zur Nutzung erfolgt nicht. Dies gilt auch für die Arbeits­behelfe (Druck­vorrichtungen) und Daten, welche im Auftrag des zur Lie­ferung ver­pflichteten Auftragnehmers von einem anderen Unter­nehmen hergestellt wurden.

XVII. URHEBERRECHT

(1) Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungs­rechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben ist, er­wirbt der Auf­traggeber mit der Abnahme der Lieferung nur das nichtaus­schließliche Recht, die gelie­ferten Erzeugnisse zu verbreiten; im übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbe­sondere das Verviel­fältigungsrecht, in der Hand des Auf­trag­nehmers unberührt. Dem Auftragnehmer steht das aus­schließ­liche Recht zu, die von ihm her­gestellten Vervielfäl­tigungsmittel (Satz, bearbeitete Daten, Datenträger, Filme, Repros u. ä.) und Druck­er­zeugnisse (Fahnen, Roh­drucke u. ä.) zur Her­stellung von Vervielfälti­gungsstücken zu be­nutzen. Er ist nicht ver­pflichtet, derartige Ver­viel­fältigungs­mittel her­auszugeben, auch nicht zu Nutzungszwecken.
(2) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zu­steht, die Vorlagen welcher Art auch immer zu ver­viel­fältigen, dem Auftrag entsprechend zu be­ar­beiten oder zu verändern  oder sonst in der vor­gesehenen Weise zu be­nutzen, sondern ist berechtigt anzu­nehmen, dass dem Auftrag­geber alle jene Rechte Dritten gegenüber zu­stehen, die für die Aus­führung des Auftrages  er­forder­lich sind. Der Auf­traggeber sichert aus­drücklich zu, dass er über diese Rechte verfügt.
(3) Werden vom Auftraggeber Schriften bzw. Anwendungs-Software beigestellt, um die von ihm gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, so sichert der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu, dass er zu dieser eingeschränkten Weitergabe der Nutzung berechtigt ist.
Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, dass er diese Schriften bzw. Anwendungs-Software nur zur Bearbeitung des konkreten Auftrages verwendet.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auf­tragnehmer gegen­über allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheber­rechten, Leistungs­schutzrechten, son­stigen ge­werb­lichen Schutzrechten oder Per­sön­lich­keits­schutz­rechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten.
Der Auftragnehmer muss solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruch­nahme den Streit ver­künden. Tritt der Auftraggeber auf die Streit­ver­kündigung hin nicht als Streitgenosse des Auf­tragnehmers dem Verfahren bei, so ist der Auf­trag­nehmer berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Auftrag­geber ohne Rücksicht auf die Recht­mäßigkeit des anerkannten An­spruches schadlos zu halten.

XVIII. HAFTUNG DES MITTLERS

Tritt ein Mittler des Druckauftrages im Namen eines Dritten auf, so haftet er für die Ein­bring­lichkeit der Forderung des Auf­trag­nehmers als Bürge und Zahler. Dem Auf­tragnehmer steht jedoch das Recht, die Be­zahlung der offenen Forderung vom Mittler einzufordern,  erst nach vergeblicher Mahnung des Geschäfts­herrn zu.

Der Mittler verpflichtet sich, die Rechte des Auftragnehmers auf seinen Geschäftsherrn zu überbinden.

XIX. EIGENTUMSVORBEHALT

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollstän­digen Bezahlung des Lieferpreises Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Die nachfolgenden Bedingungen gelten nur für Geschäfts­be­ziehungen mit Auftrag­gebern, die Vollkaufleute im Sinne des HGB sind:
Die Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur voll­ständigen Bezahlung aller zum Rech­nungs­datum be­stehender Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftrag­geber. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigen­tum als Siche­rung für die Saldoforde­rung des Auftragnehmers.
Die Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterver­äußerung der Vorbehaltsware werden bereits mit Auftragser­teilung zur Sicherung sämt­licher Forderungen des Auf­trag­nehmers aus dem Geschäftsverhältnis an den Auftragnehmer ab­getreten.
Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehalts­ware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Ver­trags nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Auf­trag­nehmer übergeht.
Bei Produkten, die dem Urheberrechtsschutz unterliegen, ist der Auftraggeber ver­pflichtet, dem Auftragnehmer die Nutzungs­rechte (Ver­wertungs­rechte) zu ver­schaffen bzw. zu überbinden.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbe­haltsware ist der Auf­traggeber nicht be­rechtigt. Auf Verlangen des Auftrag­nehmers ist der Auf­trag­geber verpflichtet, die Abtre­tung dem Dritt­be­steller zur Zahlung an den Auftragnehmer bekannt zu geben.
Übersteigt der Wert der für den Auftrag­nehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auf­trag­nehmer auf Verlangen des Auf­traggebers oder eines durch die Übersiche­rung des Auf­trag­nehmers beein­trächtigten Dritten insoweit zur Frei­gabe von Sicherungen nach Wahl des Auf­traggebers verpflichtet.

XX. RÜCKBEHALTUNGSRECHT

Dem Auftragnehmer steht an vom Auftrag­geber angelieferten Vorlagen, Diapositiven, Klischees, Filmen und Repros, Manuskripten, Datenträgern, Roh­ma­terialien und sonstigen Gegenständen ein Zurück­be­hal­tungs­recht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Er­füllung aller fälli­gen For­derungen aus der Ge­schäfts­verbindung zu.

XXI. NAMEN- ODER MARKENAUFDRUCK

Der Auftragnehmer ist zur Anbringung seines Firmen­namens oder seiner  Markenbezeich­nung auf die zur Ausführung gelangenden Produkte auch ohne spezielle Bewilligung des Auf­trag­gebers berechtigt.

XXII. ANZUWENDENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND

 (1) Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch.
(2) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auf­trag­nehmers.
(3) Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Ver­trags­verhältnisses, das diesen Liefer- und Zahlungs­bedingungen unterliegt, oder für Rechts­streitig­keiten aus solchen Vertragsver­hältnissen ist für Klagen des Auf­tragnehmers nach Wahl des Auftragnehmers der Gerichts­stand des Auftragnehmers oder der all­gemeine Gerichtsstand des Auf­traggebers, für Klagen gegen den Auftragnehmer ausschließlich der allge­meine Ge­richts­stand des Auftrag­nehmers.

XXIII. AUFTRAGSABMACHUNG

Alle Auftragsabmachungen einschließlich nachträglicher Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Abreden, z. B. durch Mitarbeiter des Außendienstes, soweit sie nicht schriftlich bestätigt werden, gelten als nicht erfolgt.

Ohne Gewähr!

Anmerkung:Die Vereinbarung der Gerichtsstandklausel des Punktes XXII (2) und (3) muss dem Gericht schriftlich nachgewiesen werden.

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